Elektronische Signatur: Ab 2017 auch für Unternehmen und Behörden
Integrität und Authentizität
Neben der Herkunft eines Dokuments gewährleistet die geregelte elektronische Signatur auch die Integrität eines Dokuments. Sie stellt also die Vertraulichkeit und Unveränderbarkeit eines Dokuments während der Übertragung sicher. Diesen Zweck kann eine handschriftliche Unterschrift nur theoretisch erfüllen.
Die Lücke
2010 lancierte der Bund mit der SuisseID die erste schweizweite Lösung für die eindeutige Identifikation und für die rechtsgültige digitale Signatur. Die SuisseID erfüllte bereits 2010 die Anforderungen gemäss Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES). Die Erwartungen an diese Lösung waren deshalb gross. Es gab jedoch ein Problem:
Die SuisseID konnte nur für natürliche Personen ausgestellt werden. Es war unklar, wie Personen Dokumente in ihrer Funktion als Mitarbeitende oder Vertretungsberechtigte einer Behörde oder eines Unternehmens elektronisch signieren könnten.
Neue Rechtsgrundlage
Ab 2017 wird nun diese rechtliche Lücke geschlossen: Die Verordnung über die elektronische Signatur (VZertES) wurde totalrevidiert. Sie bestimmt neu im Detail, in welchen Fällen und gemäss welchen Verfahren Personen das Recht erhalten, Dokumente im Auftrag ihrer „UID-Einheit“, also zum Beispiel eines Unternehmens oder einer Behörde, elektronisch signieren zu dürfen. Eine wichtige Rolle kommt dabei den Anbieter/-innen von Zertifizierungsdiensten zu: Sie müssen zum Beispiel prüfen, ob die Person gemäss Handelsregister dazu berechtigt ist, das Unternehmen zu vertreten.
Einsatzgebiet erweitert
Der Bundesrat hat die totalrevidierte Verordnung über die elektronische Signatur am 23. November 2016 verabschiedet. Sie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die neue Rechtsgrundlage erweitert gemäss Bundesrat das Einsatzgebiet für die elektronische Signatur massiv: So könnten Unternehmen dank des geregelten elektronischen Siegels zum Beispiel die Integrität und die Herkunft elektronischer Rechnungen garantieren. Die Behörden wiederum könnten das elektronische Siegel verwenden, um ihre Internetpublikationen, wie die Texte der Amtlichen Sammlung oder des Bundesblatts, zu zertifizieren oder bestimmte Beschlüsse zu signieren.
Weitere Informationen:
Bundesrat: Neue Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Signatur, Medienmitteilung vom 23. November 2016
Verordnung über die elektronische Signatur, Vorentwurf